FAQ zu Verordnungen zu Energiesparmaßnahmen: EnSimiMaV
Um den Energieverbrauch in Deutschland zu senken und die Versorgung über den Winter zu sichern, gelten Energiesparmaßen. Das FAQ der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantwortet die wichtigsten Fragen zur neuen EnSimiMaV.
Allgemeine Fragen
Warum und zu welchem Zweck hat die Bundesregierung zwei Verordnungen zur Sicherung der Energieversorgung erlassen?
Der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Das gilt umso mehr, als Russland Erdgas als politisches Druckmittel einsetzt. Jede Form der Energieeinsparung hilft derzeit ein Stück zur Stärkung der Vorsorge, um eine Mangellage im Winter zu vermeiden und die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Das ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbraucher:innen.
Im Wege des Energiesicherungspaketes wurden durch die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs und zur Vermeidung einer Gasmangellage initiiert.
Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) und die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV) leisten einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Gleichzeitig führen die Maßnahmen zu Einsparungen von Energie und Energiekosten bei privaten Haushalten, Unternehmen und im öffentlichen Bereich.
Die Effekte der beiden Verordnungen werden mit einer Reduzierung des Gasverbrauchs um 2 bis 3 Prozent geschätzt. Dies ist ein kleiner, aber unverzichtbarer Bestandteil der von der Bundesregierung angestrebten Reduzierung des Gasverbrauchs um 20 Prozent.
Die EnSiKuMaV galt vom 1. September 2022 bis einschließlich den 15. April 2023. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung gebeten, die Gasversorgungslage und die Lage an den Energiemärkten im Rahmen eines engen Monitoringverfahrens zu prüfen und die EnSikuMaV gegebenenfalls zeitnah wieder in Kraft zu setzen, s. Bundesrats-Drucksache 6/23 (Beschluss).
In welchem Zeitraum gilt die EnSimiMaV?
Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2024 außer Kraft.
Was regelt die EnSimiMaV?
Die Verordnung umfasst Energiesparmaßnahmen im Gebäudebereich und betrifft Wohn- und Nichtwohngebäude. Mit den Vorschriften sollen bislang ungenutzte Einsparpotenziale bestehender Heizungen konsequent ausgeschöpft werden. Daneben werden Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen geregelt.
Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (§ 2 EnSimiMaV)
Was bringt eine Heizungsprüfung?
Ein Teil der Heizungen in Deutschland ist veraltet, sie verursachen oft hohe Betriebskosten. Die effiziente und optimale Einstellung der Heizung ist eine relativ kostengünstige Möglichkeit, Energie zu sparen. Eine Heizungsprüfung hilft, Mängel zu finden und zu beheben. So kann unter anderem die Energieeffizienz von Heizungen überprüft und optimiert werden. Aus einer Heizungsoptimierung erwächst kein Komfortverlust.
Die Heizungsoptimierung kann die Betriebskosten um bis zu 15 Prozent senken. Die Kosten für Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung können sich somit in vielen Fällen nach kurzer Zeit amortisieren.
Wer darf eine Heizungsprüfung durchführen?
Die Heizungsprüfung ist von einer fachkundigen Person durchzuführen. Dazu zählen insbesondere Schornsteinfeger, Handwerker der Gewerbe Installateur und Heizungsbauer, sowie Ofen- und Luftheizungsbauer, oder Energieberater, die in die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes aufgenommen worden sind.
Wann soll eine Heizungsprüfung durchgeführt werden?
Um Synergien zu nutzen sollen die Heizungsprüfung sowie etwaige erforderliche Maßnahmen zur Optimierung im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Tätigkeiten oder Maßnahmen der fachkundigen Personen, insbesondere bei der Durchführung von Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder einer Feuerstättenschau von Schornsteinfegern oder bei Heizungswartungsarbeiten, durchgeführt werden.
Bis wann muss die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung durchgeführt werden?
Die Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung muss spätestens bis zum 15. September 2024 durchgeführt werden.
Wann entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung?
Die Verpflichtung zur Heizungsprüfung entfällt in Gebäuden, die im Rahmen eines standardisierten Energie- oder Umweltmanagementsystems verwaltet werden, und in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation. Ebenso entfällt die Verpflichtung zur Heizungsprüfung, wenn innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor dem 1. Oktober 2022 eine vergleichbare Prüfung durchgeführt und kein weiterer Optimierungsbedarf festgestellt worden ist.
Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (§ 3 EnSimiMaV)
Wer muss einen hydraulischen Abgleich durchführen?
Zusätzlich zur allgemeinen Heizungsprüfung ist eine Pflicht zum hydraulischen Abgleich von Gaszentralheizungen vorgesehen. Diese Regelung betrifft Eigentümer:innen großer Gebäude, die mit Erdgas beheizt werden:
- Eigentümer:innen von Nichtwohngebäude mit mindestens 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche (bis zum 30. September2023),
- Eigentümer:innen von großen Wohngebäuden mit mindestens zehn Wohneinheiten (bis zum 30. September2023),
- Eigentümer:innen von großen Wohngebäuden mit mindestens sechs Wohneinheiten (bis zum 15. September 2024).
Die Kosten tragen die Eigentümer:innen beziehungsweise Vermieter:innen.
Es ist sinnvoll, einen hydraulischen Abgleich möglichst bald vorzunehmen, um frühzeitig Kosten einzusparen.
Was bringt ein hydraulischer Abgleich?
Ein hydraulischer Abgleich soll das Heizsystem effizienter machen und Heizkosten sparen. Bei größeren Zentralheizungsanlagen kommt es oftmals dazu, dass weit vom Heizkessel entfernt liegende Heizkörper weniger erwärmt werden als näher gelegene. Mit dem hydraulischen Abgleich wird der Druck in den Leitungen so angepasst, dass er im ganzen Gebäude gleich hoch ist. Dadurch kann die Vorlauftemperatur (d.h. die Temperatur, mit der das Wasser den Heizkessel verlässt) verringert werden.
Wann entfällt die Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich?
Wurde ein hydraulischer Abgleich für das aktuelle Heizsystem bereits durchgeführt oder erfolgt spätestens sechs Monate nach den in 3.1 genannten Stichtagen ein Heizungstausch, eine umfangreiche Wärmedämmung, oder die Gebäudestilllegung, entfällt die Verpflichtung. Die Verpflichtung zum hydraulischen Abgleich gilt nur für Gaszentralheizungssysteme.
Ist eine Heizungsoptimierung förderfähig?
Auf Grund der Verpflichtungen gemäß der EnSimiMaV ist die Heizungsoptimierung seit dem 21. September 2022 nur noch für Wohngebäude bis zu fünf Wohneinheiten beziehnugsweise bei Nichtwohngebäuden auf höchstens 1.000 Quadratmeter beheizter Fläche förderfähig gemäß der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) – Einzelmaßnahmen (BEG EM).
Handelt es sich bei dem hydraulischen Abgleich um eine Modernisierungsmaßnahme?
Die Frage, ob es sich bei dem hydraulischen Abgleich um eine Mangelbeseitigung beziehungsweise Wartungs-/Instandhaltungspflicht der Vermieterin/des Vermieters, oder um eine umlagefähige Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB handelt, ist rechtlich umstritten. Es ist jeweils eine Gesamtbetrachtung im Einzelfall vorzunehmen.
Umsetzung wirtschaftlicher Energieeffizienzmaßnahmen in Unternehmen (§ 4 EnSimiMaV)
Welche Maßnahmen müssen Unternehmen ergreifen?
Unternehmen, die pro Jahr einen Gesamtenergieverbrauch von mindestens zehn Gigawattstunden in den letzten drei Jahren hatten, müssen spätestens innerhalb von 18 Monaten folgende Schritte erfüllen:
- Zunächst müssen sie vollständig ihre wesentlichen Energieeffizienzmaßnahmen im Rahmen eines Energieaudits feststellen.
- Anschließend ist deren Wirtschaftlichkeit systematisch nach DIN EN 17463 zu bewerten.
- Die Unternehmen müssen daraufhin ausgewählte Maßnahmen umsetzen und aufgrund einer Nachweispflicht dokumentieren. Der Nachweis ist zudem erforderlich für den Erhalt künftiger Beihilfen.
Welche Unternehmen sind betroffen?
Alle Unternehmen, bei denen Maßnahmen im Rahmen eines Energieaudits gemäß § 8 des Gesetzes über Energiedienstleistungen und andere Energieeffizienzmaßnahmen (EDL-G), oder im Rahmen von Energie- oder Umweltmanagementsystemen gemäß § 8 Absatz 3 Nr. 1 und 2 EDL-G konkret identifiziert wurden.
Wann gilt eine Maßnahme als wirtschaftlich durchführbar?
Eine Maßnahme gilt als wirtschaftlich durchführbar, wenn sich bei der Wirtschaftlichkeitsbetrachtung der Maßnahme nach DIN EN 17463 nach maximal 20 Prozent der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt, jedoch begrenzt auf einen Bewertungszeitraum von maximal 15 Jahren.