Fragen und Antworten

Heizkörper runterdrehen
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Quelle: Senatskanzlei

Verordnungen zu Energiesparmaßnahmen: EnSikuMaV

Um den Energieverbrauch in Deutschland zu senken und die Versorgung über den Winter zu sichern, hat die Bundesregierung Energiesparmaßnahmen verordnet. Die FAQ der Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA) beantworten die wichtigsten Fragen zur EnSikuMaV. Die EnSikuMaV galt bis zum 15. April 2023.

Allgemeine Fragen zur EnSikuMaV

Warum und zu welchem Zweck hat die Bundesregierung die Verordnung erlassen?

Der völkerrechtswidrige Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine hat die ohnehin angespannte Lage auf den Energiemärkten drastisch verschärft. Das gilt umso mehr, als Russland Erdgas als politisches Druckmittel einsetzt. Jede Form der Energieeinsparung hilft derzeit ein Stück zur Stärkung der Vorsorge, um eine Mangellage im Winter zu vermeiden. Das ist eine Gemeinschaftsaufgabe von Politik, Unternehmen und Verbraucher:innen.

Im Wege des Energiesicherungspaketes wurden durch die Bundesregierung verschiedene Maßnahmen zur Reduktion des Gasverbrauchs und zur Vermeidung einer Gasmangellage initiiert.

Die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) leistet einen weiteren Beitrag zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit. Neben der Einsparung von Gas sind auch Maßnahmen vorgesehen, die den Stromverbrauch senken sollen, da dies dazu beiträgt, die Stromerzeugung mit Gas zu verringern. Gleichzeitig führen die Maßnahmen zu Einsparungen bei Energie und Energiekosten bei privaten Haushalten, Unternehmen und im öffentlichen Bereich.

Gelten die Vorgaben der EnSikuMaV derzeit noch?

Die Verordnung galt vom 1. September 2022 bis einschließlich den 15. April 2023. Der Bundesrat hat die Bundesregierung in einer Entschließung gebeten, die Gasversorgungslage und die Lage an den Energiemärkten im Rahmen eines engen Monitoringverfahrens zu prüfen und die EnSikuMaV gegebenenfalls zeitnah wieder in Kraft zu setzen, siehe Bundesrats-Drucksache 6/23 (Beschluss)

Beleuchtete und emittierende Werbeanlage (§ 11 EnSikuMaV)

Was ist unter „Werbeanlagen“ zu verstehen?

Werbeanlagen sind alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind.

Hierzu zählen insbesondere (für Fremdwerbung genutzte):

  • Schilder,
  • Beschriftungen,
  • Bemalungen,
  • Lichtwerbungen,
  • Säulen, Tafeln und Flächen für Zettel- und Plakatanschläge oder Lichtwerbung,
  • Werbeanlagen an Baugerüsten (zum Beispiel Transparente, engmaschige Netze, Folien etc.),
  • Werbeanlagen innerhalb von Gebäuden, soweit ihre Wirkung vor allem nach außen gerichtet ist oder von außen gut wahrgenommen wird (wie zum Beispiel Plakate hinter Glasfassaden und Fenstern),
  • Flächen, die für die Darstellung von Werbung in digitaler oder anderer Form genutzt werden.

Nicht darunter fallen zum Beispiel

  • Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen,
  • Weihnachtsbeleuchtung,
  • Schaufenster.

Für wen gilt das Betriebsverbot von Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages?

Das Betriebsverbot gilt grundsätzlich für alle beleuchteten und lichtemittierenden Werbeanlagen ohne Einschränkung auf bestimmte Branchen oder Gewerbe.

Ausnahmen bestehen zum einen für Werbeanlagen, die während der Öffnungszeiten auf Gewerbe und Beruf am selben Ort (Eigenwerbung) hinweisen, sowie für Werbeanlagen, die während Sport- und Kulturveranstaltungen in Funktion sind.

Ausnahmen bestehen zum anderen für Beleuchtungen, die zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit oder zur Abwehr anderer Gefahren erforderlich sind und nicht kurzfristig durch andere Maßnahmen ersetzt werden können. Beispiele sind:

  • Beleuchtete oder lichtemittierende Werbeträger an Fahrgastunterständen oder Wartehallen, Haltepunkten und Bahnunterführungen
  • Beleuchtung von Tankstellen und von Nebenbetrieben an den Bundesautobahnen, sofern die Betriebe geöffnet sind.

Im Allgemeinen dürfte jedoch die öffentliche Straßenbeleuchtung für die Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit ausreichend sein. Ob es Sicherheitsrisiken gibt, ist eine Einzelfallentscheidung.

Ist das Betriebsverbot abhängig von den Öffnungszeiten?

Grundsätzlich nein. Allerdings gibt es eine Ausnahme für die Eigenwerbung (siehe Frage "Für wen gilt das Betriebsverbot von Werbeanlagen von 22 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages?").

Gilt das Betriebsverbot auch für beleuchtete Werbung auf Taxis?

Nein.

Gilt das Betriebsverbot auch für Werbeanlagen bei Sport- und Kulturveranstaltungen wie zum Beispiel LED-Banden im (Fußball-)Stadion?

Nein, der Betrieb von beleuchteter Werbeanlagen während Sport- und Kulturveranstaltungen ist erlaubt.

Beleuchtungsverbot von Gebäuden und Baudenkmälern (§ 8 EnSikuMaV)

Für welche Gebäude gilt das Beleuchtungsverbot?

Die Einschränkungen bei der Beleuchtung von Gebäuden betreffen nur öffentliche Nichtwohngebäude.

Gilt das Beleuchtungsverbot für Volksfeste wie Dom, Hafengeburtstag und Weihnachtsmärkte?

Nein.

Gilt das Beleuchtungsverbot für Weihnachtsbeleuchtung?

Nein.

Offenhaltungsverbot von Ladentüren im Einzelhandel (§ 10 EnSikuMaV)

Welche Ladentüren von Einzelhandelsgeschäften innerhalb eines geschlossenen Einkaufszentrums sind geschlossen zu halten?

Erfasst sind Ladentüren und Eingangssysteme, die dem Zweck des Zutritts und des Verlassens dienen.

Eine Ausnahme gilt für Ladentüren und Eingangssysteme, die gleichzeitig Notausgang oder Fluchtweg sind.

Ausgenommen sind Ladentüren und Eingangssysteme, bei denen weder das Offenhalten noch das Geschlossenhalten ein Verlust von Heizwärme bewirkt beziehungsweise zu einer Ersparnis von Heizwärme führt. Diese sind nicht geschlossen zu halten. In der Regel dürfte dies bei Geschäftsräumen eines geschlossenen Einkaufszentrums der Fall sein, die nur zum Innenbereich geöffnet sind.

Was bedeutet „Offenhalten“?

Eine Ladentür oder Eingangssystem wird dauerhaft offen gehalten, wenn sie nicht nur anlässlich des Durchgangs von Personen geöffnet wird.

Mindesttemperaturen in Arbeitsräumen (§ 12 EnSikuMaV)

Welche Mindesttemperaturen müssen Unternehmen für ihre Arbeitsräume beachten?

In Arbeitsräumen darf die Lufttemperatur – je nach Art und Schwere der Arbeit – Temperaturen von 12 bis 19 Grad nicht unterschreiten. Unternehmen können damit freiwillig um durchschnittlich 1 Grad weniger als die aktuelle Arbeitsschutzrichtlinie für Raumtemperaturen (ASR 3.5) vorsieht, ihre Arbeitsräume rechtssicher beheizen.

Temperaturabsenkungen bei Mietwohnungen (§ 3 EnSikuMaV)

Die Regelung ermöglicht es Mieterinnen und Mietern, auf freiwilliger Basis einen Beitrag zur Energieeinsparung zu leisten. Nach § 3 Absatz 1 werden eventuelle Verpflichtungen aus einem Mietvertrag zur Einhaltung einer bestimmten Mindesttemperatur vorübergehend ausgesetzt. Mieterinnen und Mietern, die Energie einsparen wollen, wird vorübergehend, also für die Geltungsdauer der Verordnung, die Möglichkeit eröffnet, die Temperatur in ihren Wohnräumen unter das vereinbarte Temperaturniveau abzusenken.

Das bei einer Temperaturabsenkung erhöhte Risiko von Schimmelbildung ist durch ein sorgfältiges und verstärktes Heiz- und Lüftungsverhalten auszugleichen.

Vollzug, Kontrollen, Folgen der Nichtbeachtung der EnSikuMaV

Wie überprüft die Freie und Hansestadt Hamburg die Einhaltung der Vorgaben?

Bei der Auslegung der einzelnen Vorschriften wird sowohl auf das Regulierungsziel der Energieeinsparung als auch auf einen pragmatischen Vollzug mit Blick auf die temporäre Geltungsdauer der Verordnung geachtet. Gleichzeitig werden in Absprache mit den Betroffenen verhältnismäßige Lösungen erarbeitet (zum Beispiel Selbstverpflichtungen).

Derzeit sind keine systematischen Kontrollen geplant.

Zuständig für die EnSikuMaV ist die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft (BUKEA).

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?

Bei Verstößen kann die BUKEA einschreiten und zum Beispiel das Abschalten einer Werbeanlage verlangen. Es können auch Zwangsgelder (bis zu einem siebenstelligen Betrag) verhängt werden.